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Hersteller ist jeder, der Batterien in Deutschland erstmals in Verkehr bringt (also auch Importeure). Das gilt auch für Geräte mit eingebauten oder beigelegten Batterien, unabhängig davon, auf welcher Handelsstufe sie in Verkehr gebracht werden. Ein Händler, der vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern vertreibt, die nicht beim UBA registriert sind, gilt automatisch auch als Hersteller. Faustregel: „Wer die erste deutsche Rechnung schreibt, ist Hersteller im Sinne des Gesetzes.“
Unter Gerätebatterien versteht man Batterien, die gekapselt sind und von Durchschnittspersonen problemlos in der Hand gehalten werden können. Sie werden in haushaltsüblichen Geräten verwendet und können vom Verbraucher aus dem Gerät entfernt werden.
Industriebatterien sind Batterien, die ausschließlich für industrielle, gewerbliche oder landwirtschaftliche Zwecke oder für den Vortrieb von Fahrzeugen mit Elektroantrieb bestimmt sind. Insbesondere Batterien zur unterbrechungsfreien Stromversorgung oder für medizinische Geräte fallen hierunter.
Fahrzeugbatterien sind Batterien, die in nicht ausschließlich elektrisch angetriebenen Fahrzeugen der Energieversorgung der Beleuchtung, der Zündung oder des Anlassers dienen. Der Begriff Fahrzeugbatterien erfasst auch Batterien, die eine dieser Funktionen in so genannten Hybridfahrzeugen erfüllen. Nicht erfasst werden Batterien für den Vortrieb von ausschließlich elektrisch angetriebenen Fahrzeugen sowie Batterien für den elektrischen Vortrieb von sog. Hybridfahrzeugen. Mit „Fahrzeugen“ sind hier nur nicht schienengebundene Landfahrzeuge gemeint.
Es gibt eine
Anzeigepflicht › Registrierung beim UBA, weiter mit Frage 4
Rücknahmepflicht › Flächendeckung und Quotenerfüllung, weiter mit Frage 14
Verwertungspflicht › Einhaltung von Quoten und Effizienzen, weiter mit Frage 15
Hinweispflicht › drei unterschiedliche Hinweise, weiter mit Frage 16
Berichtspflicht › Erfolgskontrolle, weiter mit Frage 17
Designvorschrift › Verbot des Festeinbaus, weiter mit Frage 18
Stoffverbot › kein Cadmium in Gerätebatterien, weiter mit Frage 19
Kennzeichnungspflichten › Mülltonne und Kapazitäten, weiter mit Frage 20
Um Trittbrettfahrer von der Marktteilnahme auszuschließen, sieht der Gesetzgeber eine Registrierung der Hersteller vor. Das bedeutet, dass jeder Hersteller Angaben zu seinem Unternehmen, seinen in Verkehr gebrachten Batterien und seiner Gewährleistung der Rücknahme beim Umweltbundesamt machen muss. Ohne diese Anzeige darf der Hersteller nicht am Markt teilnehmen. GRS Batterien übernimmt diese Anzeige für alle Vertragspartner. Der Hersteller muss nur die Vereinbarung unterzeichnen, den Fragebogen ausfüllen und an GRS Batterien zurück schicken. Den Rest erledigen wir für Sie.
Jeder der in Deutschland erstmals Batterien oder Geräte mit eingebauten- oder beigepackten Batterien zum Zwecke des Vertriebes, Verbrauchs oder Verwendung in Verkehr bringt. Werden Batterien von nicht angezeigten Herstellern vertrieben, gilt der Vertreiber automatisch als Hersteller. Das gilt auch für den Versandhandel.
Werden Geräte mit eingebauten oder beigepackten Batterien in Verkehr gebracht reicht es aus, die Marke des Gerätes anzugeben. Ebenso bei Knopfzellen. Werden zum Beispiel Uhren mit eingebauten Knopfzellen in Verkehr gebracht, darf als Marke die Bezeichnung der Uhr angegeben werden.
Ja, die neue Marke muss unverzüglich nachgemeldet werden. Die Nachmeldung muss erfolgen, bevor die Batterien in Verkehr gebracht werden. Achtung, hier droht ein Bußgeld!
Sowohl für einzelne Marken, als auch für Hersteller gibt es die Möglichkeit, den „Marktaustritt“ zu erklären, in diesem Falle muss lediglich das Datum angegeben zu werden, wann der Marken- bzw. Marktaustritt erfolgt.
Anzuzeigen ist nur die beabsichtigte Marktteilnahme eines jeden Herstellers. Die Meldungen der in Verkehr gebrachten Mengen erfolgen wie gewohnt über GRS Batterien. Mengen werden also bei der Anzeige nicht dem UBA gemeldet. Im Rahmen der Erfolgskontrolle erhält das UBA natürlich schon Kenntnis über die Mengen aller in Verkehr gebrachten Mengen in konsolidierter Form.
Die Angaben, die im Rahmen der Anzeige vorgenommen werden, werden vom Umweltbundesamt auf deren Internetseite veröffentlicht. Mit einer Suchfunktion kann dann leicht nachvollzogen werden, welcher Hersteller welche Marken in Verkehr bringt und wodurch er die Rücknahme gewährleistet.
Das Umweltbundesamt (UBA) erstellt eine Anzeigebestätigung als .pdf, in der auch die Nummer der Anzeige enthalten ist. Wenn wir für Sie die Anzeige übernehmen, senden wir Ihnen diese Bestätigung einschließlich Nummer unverzüglich zu. Diese Nummer sollten Sie dann insbesondere in Ihrem Schriftverkehr öffentlich führen.
Ja. Jeder Hersteller meldet die von ihm in Verkehr gebrachten Marken. Dabei ist es möglich, dass sowohl für Geräte- und Industrie- als auch für Fahrzeugbatterien die selbe Marke angezeigt werden muss. Außerdem ist es möglich, dass einzelne Marken von mehreren Herstellern in Verkehr gebracht werden.
Ein Vertreiber, der es versäumt zu prüfen, ob sein Hersteller seine Marktteilnahme ordnungsgemäß angezeigt hat, „erbt“ praktisch die Herstellereigenschaft. Jeder Vertreiber sollte auf der Internetseite des UBA unbedingt prüfen, ob die von ihm gekauften Batterien oder batteriebetriebenen Geräte von einem Hersteller/Importeur stammen, der seine Marktteilnahme beim UBA angezeigt hat. Versäumt er dieses und ist sein Lieferant seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen, droht ein Bußgeld in Höhe von max. 50.000 EUR.
Abhängig von der Art der in Verkehr gebrachten Batterie (Geräte-, Industrie-, Starterbatterie) ist die Rücknahme unterschiedlich organisiert. Die Rücknahme von Gerätebatterien muss bundesweit flächendeckend beim Handel, allen öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgern und den Behandlungsanlagen von Altgeräten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetzes erfolgen. Bei der Rücknahme der Industrie- oder Starterbatterien sind Individualkonzepte über den Vertreiber oder den gewerblichen Endverbraucher oder eine Selbstverwertung möglich. GRS Batterien bietet allen Vertragspartnern die flächendeckende Entsorgung der Batterien an und garantiert die Einhaltung der Sammelquoten (35% bis 2012 und 45% bis 2016). Neu ins Batteriegesetz gekommen ist die Verpflichtung zur unentgeltlichen Rücknahme von Batterien auch durch den Versandhandel. Rückgabeort ist hierbei das Versandlager.
Zurückgenommene Batterien sind zu verwerten. Die Verwertung muss stofflich erfolgen. Dabei sieht das Batteriegesetz auch noch Mindesteffizienzen für die Verwertung vor, zum Beispiel 75% bei Nickel-Cadmium-Batterien oder 65% bei Bleibatterien. Die Schwermetalle sind dabei komplett wieder zu verwerten. In der Erfolgskontrolle melden die Hersteller den Umweltministerien der Länder und des Bundes einmal im Jahr die qualitativen und quantitativen Verwertungsergebnisse. GRS Batterien übernimmt für die Vertragspartner nicht nur die ordnungsgemäße Verwertung, sondern auch die rechtzeitige Berichterstattung.
Sowohl Vertreiber als auch Hersteller haben Hinweispflichten. An der Verkaufsstelle (im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms) müssen Informationen darüber gegeben werden, dass Batterien nach Gebrauch an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können, dass der (auch gewerbliche) Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist und welche Bedeutung das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne hat. Im Versandhandel muss der Hinweis über die Internetseite oder die Warensendung erfolgen. Der Hersteller hat darüber hinaus noch die Verpflichtung, den Endnutzer über die möglichen Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit sowie über die Bedeutung der getrennten Sammlung und der Verwertung von Altbatterien zu informieren. Diese Hinweise befinden sich bereits auf den grünen Kartons und Fässern von GRS Batterien. Diese müssen nur noch offen platziert werden. Der Inverkehrbringer oder Vertreiber von Batterien in Elektro- oder Elektronikgeräten muss den Nutzer zusätzlich über den Typ und das chemische System der Batterie und über deren sichere Entnahme informieren. Mustertexte für alle drei Hinweispflichten erhalten Kunden auf Wunsch bei GRS Batterien.
Einmal im Jahr muss der Hersteller eine Umfangreiche Erfolgskontrolle abgeben. Der Inhalt der Erfolgskontrolle ist im BattG festgelegt. Dazu gehört unter anderem die Masse in Verkehr gebrachter Batterien, die Masse zurückgenommener und verwerteter Altbatterien und die qualitativen und quantitativen Verwertungs- und Beseitigungsergebnisse. Diese Angaben werden veröffentlicht. GRS Batterien übernimmt für alle Vertragspartner die umfangreiche Berichtspflicht gegenüber den Behörden.
Im Zuge des Inkrafttretens des Batteriegesetzes wurde auch das Elektro- und Elektronikgeräte-Gesetz geändert. Demnach sind die Geräte, die vollständig oder teilweise mit Batterien betrieben werden können, so zu gestalten, dass eine problemlose Entnehmbarkeit der Batterien sichergestellt ist. Ausnahmen gibt es nur für Elektro- und Elektronikgeräte, in denen aus Gründen der Sicherheit, der Leistung, aus medizinischen Gründen oder aus Gründen der Vollständigkeit von Daten eine ununterbrochene Stromversorgung notwendig und eine ständige Verbindung zwischen dem Gerät und der Batterie erforderlich ist.
Grundsätzlich gilt das Cadmiumverbot, wenn die Batterie mehr als 0,002 Gewichtsprozente Cd enthält. Von dem Verbot ausgenommen sind Gerätebatterien, die für Not- oder Alarmsysteme einschließlich Notbeleuchtung, medizinische Ausrüstung oder schnurlose Elektrowerkzeuge bestimmt sind. Für den deutschen Markt gilt das Verbot des Inverkehrbringens ab dem Inkrafttreten des Gesetzes, also zum 1. Dezember 2009. Erst nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebrachte Batterien müssten wieder vom Markt genommen werden. Bereits bis dahin in Verkehr gebrachte Batterien können weiter verkauft werden. Industrie- oder Starterbatterien sind von dem Verbot nicht betroffen.
Zwei Kennzeichnungspflichten gibt es: Zum einen muss das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne jetzt auf alle Batterien. Ist die Batterie für die Kennzeichnung zu klein, zum Beispiel bei Knopfzellen, darf das Symbol auch auf die Verpackung. Werden die Grenzwerte von 5 ppm bei Quecksilber, 20 ppm bei Cadmium oder 40 ppm bei Blei überschritten, muss zusätzlich unter das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne auch noch das jeweilige chemische Kürzel (Hg, Cd, Pb). Bitte beachten Sie, dass die Grenzwerte für Blei bei Zink-Kohle-Batterien in der Regel überschritten werden und diese seit dem 1.12.2009 nur noch mit dem Zeichen „Pb“ unter der Mülltonne vertrieben werden dürfen. Als zweites sieht das Batteriegesetz Kapazitätsangaben auf allen Geräte- und Starterbatterien vor. Die Berechnungsmodalitäten der Kapazität werden aber erst noch auf europäischer Ebene festgelegt. Kunden von GRS Batterien werden über alle Änderungen zeitnah informiert.