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Sofern öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gebrauchte Batterien und Akkus sammeln, unterstützen wir sie dabei. GRS Batterien stellt Ihnen dafür an den benannten Übergabestellen unentgeltlich Kartons oder Fässer zur Verfügung. In diese können gebrauchte Gerätebatterien (außer Industriebatterien, Starterbatterien oder offene Ni-Cd Batterien) unsortiert und unabhängig von ihrer Marke gefüllt werden. Darüber hinaus organisiert GRS Batterien den Tausch gefüllter Behälter sowie die Sortierung und Verwertung.
Soweit sich öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger an der Sammlung von Gerätebatterien beteiligen, sind die erfassten Geräte-Altbatterien dem Gemeinsamen Rücknahmesystem zur Abholung bereitzustellen (§ 13 BattG).
Für Handel, gewerbliche Endverbraucher, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Verbraucher ist das Batterierücknahmesystem unentgeltlich. Die Kosten für die Behälter, das Sammeln, Transportieren, Sortieren und Verwerten gebrauchter Batterien werden von den Batterieherstellern oder –importeuren getragen, die einen Vertrag mit dem Gemeinsamen Rücknahmesystems Batterien abgeschlossen haben.
Nein. Es gibt über 300 verschiedene Bauformen und über 10 verschiedene Batteriesysteme, deren Sortierung jeden Laien überfordern würde. Das Sortieren nach verschiedenen Systemen wird als Dienstleistung durch GRS Batterien erbracht.
Die bisherigen Erfahrungen in Europa haben keine Hinweise auf Gefahren ergeben. Dennoch sollen nur entladene Batterien eingeworfen werden. Bei Lithiumbatterien (werden vor allem im Fotobereich verwendet) sollen vorsorglich die Batteriepole mit Klebestreifen isoliert werden.
Nein. Starterbatterien für Kraftfahrzeuge können bei der Verkaufsstelle zurückgegeben werden. Wenn gleichzeitig mit dem Kauf einer neuen Autobatterie keine gebrauchte zurückgegeben wird, ist der Vertreiber verpflichtet, ein Rückgabepfand in Höhe von € 7,50 zu erheben. Bei Rückgabe der gebrauchten Batterie wird dieses von der Verkaufsstelle erstattet.
Das Gemeinsame Rücknahmesystem Batterien ist gegenüber den für die Batteriegesetz zuständigen Landesbehörden jährlich zur Dokumentation verpflichtet über die von den angeschlossenen Herstellern in Verkehr gebrachten Batterien und die Sammel- und Verwertungsquoten. Dieser Jahresbericht steht bereit zum Download.
Ja. Selbstverständlich erhält der Kunde von dem Spediteur einen Übergabebeleg. Dieser kann auch als Verbleibskontrolle für das Abfallregister genutzt werden. Der Beleg muss 3 Jahre aufbewahrt werden.
Wenn Sie in Ihrem Abfallkalender oder einer Broschüre Informationen zur Batterierücknahme veröffentlichen möchten, können Sie per E-Mail (info[at]grs-batterien.de) Textbausteine und Bildmaterial zur unentgeltlichen Verwendung anfordern.
Alle haushaltsüblichen "Geräte"- Batterien und - Akkus. Diese dürfen allerdings nicht schwerer sein als 4 kg/Stück und keine "freien" Flüssigkeiten enthalten. Sie werden auch als „Trockenbatterien“ oder „Haushaltsbatterien“ bezeichnet. Die Rücknahme von Industriebatterien erfolgt individuell durch die Vertreiber oder Hersteller von Industriebatterien. Bitte wenden Sie sich für Rückfragen an Ihre Zulieferer (Hersteller) von Batterien.
Nach der Sammlung werden die Batterien zu den Sortieranlagen transportiert. Dort geschieht in automatisierten Verfahren die Auftrennung (Fraktionierung) in die verschiedenen elektrochemischen Systeme, die dann an die entsprechenden Verwertungsanlagen weiter gegeben werden können. In den Batterien sind Metalle wie Zink, Mangan, Eisen oder Nickel enthalten, die sich alle in der Neuherstellung von Batterien oder in anderen Produktionsbereichen verwenden lassen. So können aus ihnen beispielsweise neue Motorblöcke für Autos hergestellt werden, Zink wird als Rostschutz für Autokarossen eingesetzt, und Nickel geht in die Edelstahlindustrie. Indem Sie Ihre Batterien nicht in den Hausmülle, sondern in die nächste Sammelbox bringen, tragen Sie also ganz entscheidend zur Schonung unserer Ressourcen bei.
Gebrauchte Altbatterien fallen im Rahmen der gesetzlichen Produktverantwortung unter die Rücknahme- und Rückgabeverpflichtung gemäß § 24 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG). Alle Letztbesitzer von Gerätebatterien sind auf Grundlage von § 11 Batteriegesetz (BattG) verpflichtet, diese Altbatterien über entsprechende Sammelstellen den herstellerseitigen Rücknahmesystemen zu überlassen.
Die Stiftung GRS Batterien ist das gemäß § 6 Abs. 2 BattG festgestellte Gemeinsame Rücknahmesystem und übernimmt die herstellerseitige Rücknahme- und Entsorgungsverpflichtung. Die Stiftung GRS Batterien ist kein Entsorgungsunternehmen, sondern organisiert im Herstellerauftrag die ordnungsgemäße Sammlung, den Transport und die Verwertung der zurückgegebenen Altbatterien. Hierzu beauftragt GRS Batterien ausschließlich geeignete Logistikunternehmen und zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe.
Um eine hochwertige und sichere Batterieentsorgung stets sicherstellen zu können, verfügt GRS Batterien über ein zertifiziertes Qualitäts- und Umweltmanagementsystem gemäß DIN ISO ISO 9001:2008 sowie 14001:2004.
Nein. Gemäß § 43 Abs. 3 KrW-/AbfG entfallen die gesetzlichen Nachweispflichten für gefährliche Abfälle, wenn Altbatterien im Rahmen der Produktverantwortung vom Gemeinsamen Rücknahmesystem erfasst und entsorgt werden.
Ja. Gemäß § 42 Abs.3 KrW-/AbfG sind
- Gewerbliche Abfallerzeuger
- Kommunale Sammel- und Übergabestellen
- Einsammler und Beförderer
- Erstbehandler und Verwertungsanlagen
verpflichtet, ein Register gemäß § 24 NachwV zu führen, wenn Altbatterien als gefährliche Abfälle anfallen und entsorgt werden.
Das Register ist wie folgt aufgebaut:
1. Deckblatt mit Angabe der
- Abfallart und Abfallschlüssel
- Firmenname und Anschrift, ggf. genauere Bezeichnung der Anfallstelle
- Entsorger-, Beförderer oder ggf. Erzeugernummer
2. Fortlaufende Auflistung der Abhol-/Entsorgungsvorgänge mit Angabe
- Datum
- Menge
- abgegeben an ... / angenommen von ...
- Unterschrift
(Eine chronologische Ablage von entsprechenden Lieferbelegen ist zulässig.)
Zur Vereinfachung des Registerverfahrens empfiehlt sich die einheitliche Verwendung entsprechend geeigneter Transportbelege/Lieferscheine, die folgende Mindestangaben enthalten sollten:
- Genaue Bezeichnung des Beförderers (Firmenname, Anschrift, Entsorger- oder Beförderernummer)
- Genaue Bezeichnung der Abholstelle (Firmenname, Anschrift, ggf. Erzeugernummer)
- Auftragskennzeichen, Auftragsnummer o. ä.
- Mengenangabe
- Datum der Übergabe
- Unterschriften der Abholstelle, des Beförderers oder der Abgabestelle
Register- oder bilanzpflichtige Abfallerzeuger, die als registrierte Übergabestelle Altbatterien an das Gemeinsame Rücknahmesystem übergeben, können zum Zwecke eines Mengenstromnachweises ihre Entsorgungsmengen jederzeit über das Internetportal www.grs-online.com abrufen.