Neue EU-Batterieverordnung ab August in Kraft

  • Bestehende nationale Regelungen bleiben weitgehend bestehen und müssen entsprechend der neuen Vorgaben harmonisiert werden
  • Neue Sammel- und Recyclatquoten voraussichtlich nur in Solidarsystemen umsetzbar

Nach Veröffentlichung im offiziellen Amtsblatt der EU am 28. Juli 2023 tritt am 17. August 2023 tritt die neue Batterieverordnung in Kraft. Diese erlangt dann am 18. Februar 2024 in allen EU-Mitgliedsländern Geltung. Die bisher bestehenden nationalen Regelungen zur Umsetzung der bisherigen EU-Batterierichtlinie bleiben in der Regel bestehen, müssen aber entsprechend den neuen Vorgaben harmonisiert werden. Im Rahmen des European Green Deals sollen die Kreislaufwirtschaft und der Ressourcenverbrauch für Batterien klimaneutral und umweltschonend verbessert werden. 

 

„Interessant dürfte nachfolgend die nationale Umsetzung und Anpassung im deutschen Batteriegesetz werden. Viele der neuen, teilweise sehr hohen Umweltanforderungen werden für viele Inverkehrbringer nicht herstellerindividuell erfüllbar sein. Insbesondere die neuen Sammel- und Recyclatquoten werden voraussichtlich nur in Solidarsystemen umsetzbar sein. Die EU-Batterieverordnung will daher auch verschiedene technische und logistische Systemlösungen ermöglichen“, ordnet Dr.-Ing. Julia Hobohm, Geschäftsführerin Gemeinsames Rücknahmesystem Servicegesellschaft mbH, die zu erwartenden Auswirkungen ein. Das sind die wichtigsten Neuerungen: 


Einführung neuer Batteriearten

Die bisher in der Batterierichtlinie normierten Batteriearten Gerätebatterien, Industriebatterien und Fahrzeugbatterien werden um die Arten Traktionsbatterien (EV-Batterien) und
Batterien für leichte Verkehrsmittel erweitert. 


Neue Sammelquoten 

Die aktuelle Sammelquote für Geräetaltbatterien aus der Batterie-Richtlinie von 45 % soll bis Ende 2027 auf 63 % und bis Ende 2030 auf 73 % angehoben werden. Für die neue LMT-Batterieart werden ebenfalls Mindest-Sammelquoten eingeführt: 51 % bis Ende 2028 und 61 % bis Ende 2031.

 

Mindestrezyklatgehalte für Industrie-, Traktions- oder Starterbatterien 

Die neue Verordnung verpflichtet die Hersteller von Industrie-, Traktions- oder Starterbatterien, die Kobalt, Blei, Nickel oder Lithium enthalten, zukünftig Recyclate genau dieser Metalle in Neuprodukten einzusetzen und den Recyclatgehalt auszuweisen. 


Neue Anforderungen zur Entnehmbarkeit und Austauschbarkeit

Ab 2026 sollen Gerätebatterien in Geräten grundsätzlich entfernbar und austauschbar sein. Den Geräten müssen Anleitungen und Sicherheitsinformationen über Verwendung, Entnahme und Austausch der Batterien beigefügt sein. Diese Informationen müssen zudem online für den Endnutzer zur Verfügung gestellt werden. Ausgenommen sind lediglich Geräte, die speziell für den Betrieb in einer nassen Umgebung ausgelegt sind, bestimmte medizin-technische Geräte und spezielle Batterien, die aus bestimmten Gründen eine dauerhafte Verbindung zum Gerät zwecks Datenübermittlung benötigen. 

 

Regelungen zur Bestimmung des CO2-Fußabdrucks

Im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung beabsichtigt die EU-Kommission für  das Produkt Batterien die Emission von Treibhausgasen transparent zu machen und eine weitergehende Reduzierung zu bewirken. Hierfür soll ein Verfahren zur Bestimmung des CO2-Fußabdrucks für Batterien entwickelt werden und bis 2050 die Klimaneutralität erreicht werden. Zur Zielerreichung sollen ein IT-Tool und ein Drei-Stufenverfahren eingesetzt werden.

 

Mindestanforderungen an Haltbarkeit und Leistungsfähigkeit

Bereits ab 2024 sollen für große aufladbare Industrie- und Traktionsbatterien mit internem Speichern sowie für LMT-Batterien Mindestanforderungen an die Haltbarkeit und elektrochemische Leistung eingeführt und bis 2028 umgesetzt werden. Hierfür ist die Einführung umfangreicher Produktnormen und -standards geplant. Die jeweiligen Leistungsklassen werden mit dem CO2-Fußabdruck in Relation gestellt. Analog zum CO2-Fußabdruck sollen die Leistungsdaten mittels eines IT-Tools öffentlich bereitgestellt werden können und je nach Batterietyp in einer Batteriedatenbank bzw. dem Batteriepass einsehbar sein. Ab 2028 sollen auch für Allzweck-Gerätebatterien vergleichbare Anforderungen an nicht wiederaufladbare Allzweck-Gerättebatterien eingeführt werden. 

 

Verbot nicht aufladbarer Allzweckbatterien

Mit Blick auf CO2-Fussabdruck, Umweltrelevanz und technologische Fortentwicklung sieht die Verordnung zudem die Option vor, nicht aufladbare Allzweck-Gerätebatterien schrittweise zu verbieten, wenn diese nicht den Nachhaltigkeitszielen entsprechen. 

 

Batteriepass 

Die umfangreichen neuen Produktanforderungen, wie z. B. hinsichtlich Rohstoff- und Leistungsdaten, CO2-Fussabdruck und Recyclatanforderungen sowie die hohen Transparenzanforderungen, die die Kommission an die Herstellerindustrie stellt, erfordern neue Dokumentations- und Veröffentlichungstechnologien. Hierzu sollen ab 2026 alle LMT-Batterien, bestimmte Industriebatterien sowie alle Traktionsbatterien mit einem digitalen Batteriepass ausgestattet werden. Die hierin enthaltenen Produktinformationen sollen von allen Wirtschaftsakteuren entlang der Wertschöpfungskette und allen Recyclingbetrieben effektiv zur Verfügung gestellt werden. 

 

Detaillierte Informationen: https://www.batteriegesetz.de/themen/die-neue-batterieverordnung-batt2-2022/

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