Rechtliche Informationen – Lagerung

Bundesimmissionsschutzgesetz - Genehmigung für Batteriegemische

Gerätebatteriegemische sind in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) der Nummer 20 01 33 zugeordnet und somit ein gefährlicher Abfall. Das hat zu Folge, dass Anlagen, an denen zwischen 1 bis 10 Tonnen Gerätebatteriegemische / Tag umgeschlagen, gelagert oder zwischengelagert werden, eine Genehmigung nach dem vereinfachten Verfahren des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImschG) benötigen. Anlagen, an denen mehr als 10 Tonnen Gerätebatteriegemische / Tag umgeschlagen, gelagert oder zwischengelagert werden, benötigen eine Genehmigung nach dem förmlichen Verfahren des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (siehe auch Spalte 1 bzw. 2 Nummer 8.15, 4. BImSchV).

Auszug:

Spalte 2

 

...

Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen, (...), mit einer Aufnahmekapazität von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 30 Tonnen bis weniger als 150 Tonnen, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle (...).

...

Anlagen zum Umschlagen vongefährlichen Abfällen, (...), mit einer Leistung von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag, (...).

Tabelle 1: Auszug aus der 4. BImSchV


Bitte beachten Sie:
Auch wenn die Batterien gefährliche Abfälle (und unter Umständen ein gefährliches Gut) sind, sind sie trotzdem kein Gefahrstoff, das heißt, es gibt keine verordneten Tätigkeits- / Umgangsvorschriften.

Batterien sollten bis zu Übergabe an GRS Batterien trotzdem unbedingt trocken (!) und kühl zwischengelagert werden.

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