Kennzeichnung
Verpflichtete
Verpacker: Kennzeichnung der Transportbehälter und der Umverpackung
Verlader: Kontrolle der Kennzeichnung von Transportbehältern, Umverpackungen und des Fahrzeugs
Fahrzeugführer: Kennzeichnung des Fahrzeugs, Kontrolle der Kennzeichnungen von Transportbehältern und Umverpackungen
Verpackungen
Gemäß ADR müssen GRS-Behälter (Fässer, Sicherheitskoffer und Sicherheitsbehälter) gefahrgutrechtlich wie folgt gekennzeichnet sein:
- Gefahrzettel 9a, Mindestabmessung 100 x 100 mm
- UN-Nummern UN 3090 und UN 3480
- Bezeichnung: „Lithiumbatterien zum Recycling“, Schrifthöhe mindestens 12 mm (gelbe und grüne GRS-Fässer)
- Bezeichnung: "Beschädigte/Defekte Lithium-Ionen-Batterien, Schrifthöhe mindestens 12 mm (rotest GRS-Fass, GRS-Sicherheitskoffer und GRS-Sicherheitsbehälter)
Verpackungsgruppen
Die transportrechtliche Einteilung als Gefahrgut erfolgt anhand der Verpackungsgruppen (VG) I, II oder III und ist laut nachfolgender Tabelle codiert. Die Codierung ist durch den Verpacker zu prüfen.
Den Anforderungen der Verpackungsvorschriften P 909 und P 908 folgend, entsprechen die von GRS Batterien für den Transport eingesetzten Fässer den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II. Die Verpackungen für beschädigte und transportkritische Lithiumbatterien entsprechen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe I.
Umverpackungen
Bei Verwendung von Umverpackungen – z. B. Folie(n) zur besseren Handhabung – müssen diese von außen gut sichtbar wie folgt gekennzeichnet werden:
- Aufdruck „Umverpackung“ mit einer Schrifthöhe von mindestens 12 mm, sofern die Kennzeichnungen und Markierungen auf den GRS-Sammelbehältern von außen nicht mindestens ein Mal sichtbar sind
- Gefahrzettel 9a und UN-Nummern
- „Lithiumbatterien zum Recycling“ mit einer Schrifthöhe von mindestens 12 mm
- „Beschädigte/Defekte Lithium-Ionen-Batterien“, sofern anwendbar, Schrifthöhe mindestens 12 mm
Fahrzeugkennzeichnung
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) schreibt für den Transport von Altbatterien abfallrechtliche Kennzeichnungspflichten vor. Gemäß § 55 KrWG (Kennzeichnung der Fahrzeuge) müssen Beförderer die Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle in Ausübung ihrer Tätigkeit auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit den sogenannten A-Schildern kennzeichnen. Die Fahrzeugkennzeichnung muss während der Beförderung
- vorne und hinten, außen am Fahrzeug
- deutlich sichtbar angebracht sein.
Bei Zügen muss die hintere Tafel an der Rückseite des Anhängers angebracht sein.
A-Schild
- Maße: mindestens 40 x 30 cm
- Aufschrift „A“: Buchstabenhöhe 20 cm, Schriftstärke 2 cm
ADR Warntafel
Beim Transport von gelben und roten GRS-Sammelbehältern ist das Fahrzeug gemäß ADR mit orangefarbenen Warntafeln zu kennzeichnen.
- Maße: 40 x 30 cm, fest montiert
- Wird das Fahrzeug mit der ADR-Warntafel gekennzeichnet, ist es damit automatisch auch ausrüstungspflichtig (siehe Checkliste).
- Wird die höchstzulässige Gesamtmenge gefährlicher Güter gemäß 1.1.3.6 ADR nicht überschritten, darf auf eine Kennzeichnung der Beförderungseinheit mit Warntafeln verzichtet werden.