ADR und mehr

Lithiumbatterien unterliegen dem Gefahrgutrecht, ADR. Wie Sie als Verpacker, Verlader oder Fahrzeugführer diesen Vorgaben nachkommen und weitere rechtliche Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) erfüllen, erfahren Sie hier.

Zum Inhalt

Rechtlicher Rahmen

Lithium-Ionen- Batterien und -Zellen sowie Lithium-Metall-Batterien und -Zellen (nachfolgend Lithiumbatterien) zeichnen sich durch eine hohe Energiedichte aus. Zugleich handelt es sich bei Lithium um ein sehr reaktionsfreudiges und leicht brennbares Material. Damit einher geht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko. Lithiumbatterien unterliegen daher dem Gefahrgutrecht, dem „Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“, kurz ADR (Accord relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route). Darüber hinaus kommen Vorgaben der Bundesanstalt für Materialforschung und Prüfung (BAM) für die Beförderung transportkritischer defekter oder beschädigter Lithiumbatterien zum Tragen. Auch finden Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) Anwendung.

 

Die Verpflichteten

Alle an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten müssen sich damit auseinandersetzen, welche Verantwortlichkeiten sie in der Transportkette übernehmen und welche Pflichten ihnen daraus entstehen. Beteiligte sind unter anderem Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer, Entlader sowie Empfänger. Sie müssen vor der Übernahme von Pflichten nach den Vorschriften des Kapitels 1.3 ADR unterwiesen sein und dürfen Aufgaben, für die eine erforderliche Unterweisung noch nicht stattgefunden hat, nur unter der direkten Überwachung einer unterwiesenen Person wahrnehmen.

 

Der GRS Sicherheitsstandard gewährleistet die rechtskonforme Vorgehensweise bei der Verpackung, der Kennzeichnung und dem Transport von Lithiumbatterien. Darüber hinaus werden Empfehlungen für die sichere Lagerung von Lithiumbatterien gegeben. Auf den nachfolgenden Seiten werden die einzelnen Schritte näher erläutert. Das Merkblatt steht Ihnen hier auch als Download zur Verfügung. 

 

Es gelten die jeweils aktuell gültigen Vorschriften.

 

Sortierung  Verpackung  Kennzeichnung  Lagerung  Transport   Dokumentation  Sondervorschriften  Verpackungsanweisungen

ADR: Pflichten und Verpflichtete

Das ADR enthält insbesondere Vorschriften für die Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation gefährlicher Güter, für den Umgang während der Beförderung und für die verwendeten Fahrzeuge.

 

Aufgrund der Sicherheitsrisiken, insbesondere der Gefahr von Brandereignissen, müssen Lithiumbatterien immer sicher verpackt werden.

 

Lithiumbatterien sollten grundsätzlich einzeln gegen Kurzschluss gesichert werden. Verpflichtend ist die Kurzschlusssicherung für beschädigte Lithiumbatterien sowie für alle Batterien in den gelben und roten Transportbehältern. Dies kann z. B. durch das Abkleben der Pole oder/und durch die lagenweise Befüllung der Sammelbehälter oder/und durch die Verwendung von einem nicht elektrisch leitfähigen, nicht brennbaren Polstermaterial erreicht werden.

 

Lithiumbatterien können gesundheitsgefährdende Stoffe enthalten. Im Umgang mit den Batterien gilt es daher, sich gegen ätzende, brennbare oder/und giftige Stoffe, Gase und Dämpfe zu schützen.

Verpackungsgruppen, -anweisungen und Sondervorschriften

Im Rahmen des GRS-Sicherheitsstandards kommen zur Anwendung

  • Verpackungsgruppen: VG I, VG II
  • Verpackungsanweisungen: P 908, P 909, P 911
  • Sondervorschriften: SV 376, SV 377, SV 636

Stets zu beachten

Für beschädigte/defekte Lithiumbatterien oder -zellen schwerer als 500 g/Stück dürfen keinesfalls gelbe oder grüne Fässer als Außenverpackung für die Beförderung verwendet werden.

 

Zellen und Batterien müssen innerhalb der Außenverpackung gesichert werden, um übermäßige Bewegungen während der Beförderung zu verhindern, z. B. durch die Verwendung eines nicht brennbaren und nicht elektrisch leitfähigen Polstermaterials oder eines dicht verschlossenen Kunststoffsacks.

 

Im Rahmen des GRS-QM-Systems wird der Lithiumanteil im grünen Sammelsystem jährlich statistisch ermittelt. Bei Transporten mit ausschließlich grünen GRS-Fässern/-Kisten lag der Lithiumanteil in den letzten Jahren immer unter 1,25 %. Die Bedingungen der SV 636 ADR werden somit eingehalten.

Rücknahmestelle

(Verpacker/Verlader)

Transporteur

(Fahrzeugführer/Fahrer)