Transport

Verpflichtete

Fahrzeugführer: Ausrüstung, Ladungssicherung, gefahrgutrechtliche  Kennzeichnung des Fahrzeugs, Dokumentation, Kennzeichnung und Eignung der Gebinde

Verlader: Prüfung der Kennzeichnung und Eignung der Gebinde, Kontrolle/Sicherstellung der Eignung von Fahrzeug und Fahrer, Kontrolle der Ladungssicherung, Dokumentation

Fahrzeugkennzeichnung

Wird Abfall gewerblich befördert, ist das Fahrzeug mit A-Schildern zu kennzeichnen. Beim Transport von Gefahrgut gilt, abhängig vom Gewicht, eine Kennzeichnungspflicht mittels orangefarbener Warntafel. Die Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften ist durch den Verlader und Fahrer anhand der GRS-Checkliste zu überprüfen und zu dokumentieren.

Nicht kennzeichnungspflichtig sind:

  • Transporte mit ausschließlich grünen GRS-Sammelbehältern, da der in den Batteriegemischen enthaltene Lithiumbatterieanteil gering ist (siehe „ADR:
  • Pflichten und Verpflichtete“ Seite 3). Das durch das GRS-QM-System statistisch ermittelte Bruttogewicht der enthaltenen Lithiumbatterien, entsprechend der SV 636 ADR, liegt unterhalb von 333 kg je Beförderungseinheit.
  • Transporte mit gelben und roten GRS-Fässern, sofern das Bruttogewicht weniger als 333 kg Lithiumbatterien je Beförderungseinheit beträgt.

Kennzeichnungspflichtig gemäß ADR sind:

  • Transporte mit gelben und roten GRS-Sammelfässern, sobald deren Bruttogewicht mehr als 333 kg Lithium- batterien je Beförderungseinheit beträgt.
  • Transporte mit rotem GRS-Sicherheitskoffer oder GRS-Sicherheitsbehälter.

 

Ladungssicherung und Ausrüstung

Für den Transport von Lithiumbatterien muss die Ladung gemäß Kapitel 7.5 ADR gesichert sein. Es gilt Folgendes:

  • Die Ladung ist gemäß Norm EN 12195-1:2010 zu sichern.
  • Die Ladung einschließlich aller Ausrüstungsgegenstände ist so zu stauen und zu sichern, dass sie bei einer Vollbremsung oder einer plötzlichen Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und her rollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen kann.
  • Die Versandstücke (u. a. Fässer und Kisten) sind so zu sichern, dass eine Bewegung während der Beförderung ausgeschlossen ist.
  • Die Ladungssicherung muss immer formschlüssig erfolgen (Körperkante an Körperkante).
  • Freiräume müssen z. B. mit Paletten aufgefüllt werden.

 

Ladungssicherungsmittel

sind immer vom Beförderer/Fahrzeugführer zu stellen und dürfen nur verwendet werden, wenn sie geprüft sind. Zu Ladungssicherungsmitteln zählen z. B. Zurrgurte, Spannbretter, Spannstangen, Antirutschmatten und Hilfsmaterial wie Stretchfolie, Paletten, Boxen und Füllmaterial. Folgendes ist zu beachten:

  • Schrumpf- oder Stretchfolien sind Ladungshilfsmittel, keine alleinigen Ladungssicherungsmittel.
  • Abhängig von ihrer Beladung müssen die Fahrzeuge mit Ausrüstungsgegenständen und Ladungssicherungsmitteln ausgerüstet sein. Diese sind vom Fahrzeugführer fachgerecht anzuwenden.
  • Nach Beladung des Fahrzeugs ist die korrekte Sicherung der Ladung durch Verlader und Fahrer zu kontrollieren (siehe Checkliste).

 

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